Infoblatt 2019-01, 24.01.2019

Mehr Verkehrssicherheit durch Änderung der Stellplatzverordnung!

Seit 1995 wurde die Stellplatzverordnung der Gemeinde nicht mehr geändert. Seither hat nicht nur der Verkehr zugenommen, sondern auch die Bedeutung der Parkflächen, für die leider immer häufiger der öffentliche Straßenraum genutzt wird. DuplexgarageAus Sicht der CSU muss gewährleistet sein, dass sich die für jede Wohneinheit (i.d.R. zwei) vorgesehenen Stellplätze auch im Grundstück des Hauseigentümers befinden. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner Behinderung im Verkehrsfluss kommt und Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden. Zusätzlich kann durch die Ausgestaltung, Größe und Zahl der Parkplätze auch die Größe der Baukörper beeinflusst werden. Nach ausführlicher Beratung im Gemeinderat konnte die neue Stellplatzverordnung bei der Bauausschusssitzung am 07.02.2019 einstimmig beschlossen werden. Neu geregelt wurde, dass Mehrfachparker (Duplex- oder Triplexparker) nicht als Stellplatznachweis gelten, da zum einen viele Autos aufgrund ihrer Höhe oder Breite diese Parkflächen nicht nützen können und zudem oft die Bequemlichkeit einer Nutzung entgegensteht. Auch Verschiebeparker und Autoaufzüge sind zukünftig ausgeschlossen. Ab und dann je fünf neu entstehende Wohneinheiten ist jeweils ein zusätzlicher Besucherparkplatz zu errichten. Je barrierefreie Wohnung ist auch ein behindertengerechter, rollstuhlgerechter Stellplatz herzustellen. Sofern ein Stellplatz nicht auf dem Baugrundstück errichtet werden kann, darf die Wegstrecke zwischen Baugrundstück und Stellplatzgrundstück nicht mehr als 100 Meter betragen. Zwingend sind zukünftig Stellplätze nicht zu versiegeln, sondern es ist eine versickerungsfähige Befestigung zu verwenden. Bei Einfamilien- und Reihenhäusern sind zwei Stellplätze je Wohnung zu errichten. Bei Mehrfamilienhäusern gilt dies ab einer Größe der Wohneinheit von mehr als 40qm (bisher 50 qm).

 

Benutzungsordnung für gemeindliche Freizeitsportanlage beschlossen!

Im Zuge einer Klage gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans „Zentralsportanlage“ wurde durch den Bay. Verwaltungsgerichtshof als Vergleichsvorschlag der Erlass einer Benutzungsordnung für die Freizeitsportanlage an der Tegernheimer Kellerstraße vorgeschlagen. Mit dem nunmehr gefassten Beschluss der Benutzungsordnung ist das Verfahren abgeschlossen. Die Freizeitsportanlage steht danach allen Kindern und Jugendlichen offen. Die Benutzung des noch anzulegenden Bolzplatzes unterliegt keiner Altersbeschränkung. Nach Einbruch der Dunkelheit, spätestens aber ab 22.00 Uhr ist die Nutzung untersagt. Die Benutzungsordnung legt im Einzelnen fest, was erlaubt und verboten ist. Grundsätzlich untersagt sind alle Störungen und Belästigungen anderer sowie ruhestörender Lärm. Darüber hinaus sind die Beschädigung, Verunreinigung und zweckentfremdete Benutzung nicht zulässig.

 

Wohnanlage "Betreutes Wohnen"Erste Planungsschritte für die Anlage „betreutes Wohnen“!

Zugleich mit dem vorhabensbezogenem Bebauungsplan für das „Betreute Wohnen“ ist der zugrundliegende Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan zu ändern. Dies wurde durch den Gemeinderat auf den Weg gebracht, indem anstatt des bisher festgelegten „Mischgebiets“ ein „allgemeines Wohngebiet“ beschlossen wurde und zusätzlich im Bereich der Ortsrandeingrünung zusätzlich eine Grünfläche festgelegt wird.

 

Weitere Auskünfte erteilen gerne die Gemeinderäte der CSU-Fraktion:

Stefan Adler,
Jürgen Beier,
Alfred Federl,
Hubert Fehr,
Martin Jäger,
Veronika Schichtl,
Günter Schöberl